Ferner beantragte sie den Erlass einer Verfügung für den Fall, dass an der Einstellung der Taggeldleistungen festgehalten werde. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 erklärte die Beschwerdegegnerin sich unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin bei den noch ausstehenden Untersuchungen kooperieren werde, bereit, die Ausrichtung der vorübergehenden Leistungen rückwirkend per 1. September 2020 wieder aufzunehmen.