Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld). Nachdem die Beschwerdeführerin einen Termin für eine von der IV-Stelle des Kantons Aargau unter Beteiligung der Beschwerdegegnerin (Zusatzfragen) angeordnete bidisziplinäre Begutachtung nicht wahrgenommen hatte, stellte letztere die Taggeldleistungen mit Schreiben vom 2. September 2020 bis zum Vorliegen des Resultats der bidisziplinären Begutachtung, an deren Erforderlichkeit sie festhielt, vorsorglich per 31. August 2020 ein.