Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.553 / pm / fi Art. 33 Urteil vom 7. April 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch MLaw Melina Tzikas, Rechtsanwältin, Totentanz 5, Postfach, 4051 Basel Beschwerde- Groupe Mutuel Assurances GMA AG, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny gegnerin vertreten durch Prof. Dr. iur. Manuel Jaun, Rechtsanwalt, Gesellschaftsstrasse 27, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 29. November 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1972 geborene Beschwerdeführerin war als Fachlehrperson angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV; nachfolgend Beschwerdegegnerin), deren Rechtsnachfolgerin die Groupe Mutuel Assurances AG, Martigny (nachfolgend ebenfalls Be- schwerdegegnerin), ist, gegen Unfallfolgen versichert. Am 25. April 2018 verletzte sie sich bei einem Verkehrsunfall. Die Beschwerdegegnerin er- brachte daraufhin vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld). Nachdem die Beschwerdeführerin einen Termin für eine von der IV-Stelle des Kantons Aargau unter Beteiligung der Beschwerdegegnerin (Zusatz- fragen) angeordnete bidisziplinäre Begutachtung nicht wahrgenommen hatte, stellte letztere die Taggeldleistungen mit Schreiben vom 2. Septem- ber 2020 bis zum Vorliegen des Resultats der bidisziplinären Begutach- tung, an deren Erforderlichkeit sie festhielt, vorsorglich per 31. August 2020 ein. Am 16. Oktober 2020 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwer- deführerin auf, sich einer (nun von der Beschwerdegegnerin selbst veran- lassten) neurologisch-neuropsychologischen Untersuchung zu unterzie- hen, und wies diese darauf hin, dass im Unterlassungsfalle aufgrund der Akten verfügt bzw. Nichteintreten beschlossen werden könne und sie – die Beschwerdegegnerin – aufgrund der Aktenlage entscheiden werde, falls die Termine nicht wahrgenommen würden. Daraufhin ersuchte die Be- schwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2020, von der Begutachtung abzusehen und die vom Bezirksgericht Rheinfelden mit Ent- scheid vom 3. August 2020 in Auftrag gegebene neurologische Expertise von Dr. med. H. abzuwarten. Ferner beantragte sie den Erlass einer Verfügung für den Fall, dass an der Einstellung der Taggeldleistungen fest- gehalten werde. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 erklärte die Be- schwerdegegnerin sich unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin bei den noch ausstehenden Untersuchungen kooperieren werde, bereit, die Ausrichtung der vorübergehenden Leistungen rückwirkend per 1. Sep- tember 2020 wieder aufzunehmen. Nachdem die Beschwerdeführerin am 9. November 2020 die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Gutachtens von Dr. med. H. beantragt und darauf hingewiesen hatte, dass sie an den von der Beschwerdegegnerin geplanten Untersuchungen nicht teilnehmen werde, verfügte die Beschwerdegegnerin am 13. November 2020 ein Nichteintreten "auf die Leistungsbegehren" der Beschwerde- führerin sowie die Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 9. November 2020. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. März 2021 ab. Die da- gegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Versicherungs- gerichts VBE.2021.207 vom 2. September 2021; Urteil des Bundesge- richts 8C_686/2021 vom 6. Dezember 2021). -3- 1.2. Zwischenzeitlich war das Gutachten des Neurologen Dr. med. H. am 25. März 2021 erstattet worden, und die Beschwerdeführerin hatte die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. bzw. vom 30. April ersucht, ge- stützt auf ebendieses Gutachten neu über ihren Leistungsanspruch zu ent- scheiden. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 trat die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch – ausgehend davon, die Mitwirkung werde nach wie vor ver- weigert – nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Ein- spracheentscheid vom 29. November 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. No- vember 2021 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsbe- gehren der Beschwerdeführerin vom 30. April 2021 einzutreten und dieses materiell zu prüfen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, mangels Verletzung einer Mitwirkungspflicht gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbeson- dere Taggelder und Heilungskosten rückwirkend per 9. November 2020 sowie später eine Invalidenrente zukommen zu lassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne- rin. Verfahrensantrag: 1. Es sei das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des zwischen den- selben Parteien hängigen Beschwerdeverfahrens vor der sozialversi- cherungsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (Verfahren 8C_686/2021 Ao) zu sistieren." 2.2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 zeigte Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Jaun den ab 1. Januar 2022 wirksamen Parteiwechsel von der AGV zur Groupe Mutuel Assurances GMA AG, Martigny, an. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 29. November 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 293) zu Recht nicht auf die Leistungsgesuche der Beschwerdeführerin vom 7. (VB 259 S. 150) bzw. vom 30. April 2021 (VB 263) eingetreten ist. 2. 2.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 8. März 2021 war die Beschwerdegeg- nerin davon ausgegangen, indem die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, an der geplanten, für die Beurteilung des weiteren Leistungsan- spruchs erforderlichen Begutachtung teilzunehmen, obwohl sie auf die Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung aufmerksam gemacht worden sei, habe sie ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 2 ATSG unentschuldbar verletzt. Daher hatte die Beschwerdegegnerin ihre Leis- tungen per 9. November 2020 eingestellt (VB 244). Die Rechtmässigkeit dieses Einspracheentscheides wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.207 vom 2. September 2021 (VB 286) bzw. vom Bundesgericht mit Urteil 8C_686/2021 vom 6. Dezember 2021 bestätigt. 2.2. Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Ak- ten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 114 zu Art. 43 ATSG). Wenn die (bisher gewährte) Leistung wegen verweigerter Mitwirkung verfügungsweise vorerst eingestellt wird, ist eine später allen- falls erklärte Bereitschaft, an der Abklärung mitzuwirken, als Neuanmel- dung zu betrachten (KIESER, a.a.O., N. 117 zu Art. 43 ATSG). Die versi- cherte Person muss die ihr obliegende Mitwirkung dabei ausdrücklich und vorbehaltlos anbieten (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3.). 2.3. In ihren Leistungsbegehren vom 7. bzw. vom 30. April 2021 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei gestützt auf das Gutachten von Dr. med. H. über ihre Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung neu zu entscheiden (VB 259 S. 150; VB 263). Eine Bereitschaft, an der von der Beschwerde- gegnerin vorgesehenen Abklärung (Begutachtung) mitzuwirken, liess sie in den Schreiben nicht erkennen. Die Beschwerdegegnerin teilte der Be- schwerdeführerin in der Folge am 12. Mai 2021 unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 28. April 2021 (VB 261) mit, es seien keine erheblichen -5- neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht worden. Daher könne auf ihr Leistungsbegehren nicht eingetreten werden. In der Folge bean- tragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Mai 2021 zwar den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (VB 269), erklärte jedoch weiterhin keine Mitwirkungsbereitschaft. Eine solche wurde auch nicht im anschlies- senden Einspracheverfahren mitgeteilt. Im Gegenteil brachte die Be- schwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 12. August 2021 noch einmal unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie nicht gewillt sein, sich der von der Beschwerdegegnerin geplanten Begutachtung zu unterziehen (vgl. VB 278 S. 3 Rz. 6 und S. 6 Rz. 19). Somit ist die Beschwerdegegnerin mangels von der Beschwerdeführerin geäusserter Bereitschaft, an der Ab- klärung des Leistungsanspruchs mitzuwirken, mit Einspracheentscheid 29. November 2021 zu Recht nicht auf die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 7. bzw. vom 30. April 2021 eingetreten. Die Beschwerdegegnerin wäre vor diesem Hintergrund nicht gehalten gewesen, im angefochtenen Einspracheentscheid das Gutachten von Dr. med. H. vom 25. März 2021 auf dessen Schlüssigkeit zu prüfen. 3. Der in der Beschwerde gestellte Verfahrensantrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfah- rens 8C_686/2021 ist gegenstandslos geworden, da das entsprechende Urteil bereits am 6. Dezember 2021 gefällt wurde. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. -6- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin (Vertreter; 2-fach) das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 7. April 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier