F. davon ausgegangen, dass mit dem Erreichen des Endzustandes in zwei bis drei Jahren zu rechnen sei (VB M31 S. 6). Wie gesehen erwies sich diese Prognose als zutreffend. 5.3. Gesamthaft bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an den Aktenbeurteilungen von Dr. med. E., weshalb sich die Beschwerdegegnerin darauf abstützen und von weiteren Abklärungen absehen durfte. Der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 erweist sich folglich auch bezüglich des auf den 30. September 2019 festgesetzten Fallabschlusses bzw. der Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin als korrekt. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.