Ausweislich der Akten arbeitete der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Berichts von Prof. Dr. med. F. am 14. August 2019 in einem 100%-Pensum (vgl. VB M43). Somit spricht auch die tatsächliche Situation, wie sie kurz vor dem Eingriff bestand, nach wie vor für die Beurteilung von Dr. med. E., wonach in der Tätigkeit als Informatiker (zumindest unmittelbar vor der Operation) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden hatte. - 10 -