Seine Einschätzungen sind nachvollziehbar und leuchten auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich zusätzlich eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. E. 3.3) ohne Weiteres ein. So wurde dem Beschwerdeführer im Bericht von Prof. Dr. med. F. vom 21. Januar 2020 für die Zeitspanne vom 23. Oktober bis zum 13. November 2019 eine 100%ige, vom 14. November 2019 bis zum 20. Januar 2020 eine 50%ige, und vom 21. Januar bis zum 29. Februar 2020 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (VB M49), womit, wie Dr. med. E. zu Recht festhielt, auch fünf Monate nach der Operation noch eine um 10 % tiefere, als die von Prof. Dr. med. F. vor der Operation als sinnvoll erachtete