5.2. Die Aktenbeurteilungen des beratenden Arztes Dr. med. E. erfüllen die dargelegten rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4). Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Behauptung (S. 5) ist der von Dr. med. E. in Deutschland erworbene Facharzttitel für Chirurgie in der Schweiz zudem anerkannt, was dem Eintrag im Medizinalberuferegister zu entnehmen ist (Anerkennung seit 4. März 2008; www.medregom.admin.ch, besucht am 4. März 2022). Seine Einschätzungen sind nachvollziehbar und leuchten auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich zusätzlich eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. E. 3.3) ohne Weiteres ein.