Dreieinhalb Monate nach der Vollhauttransplantation habe immer noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dies stelle eine Verschlechterung von 20 % gegenüber dem Zustand vor der Operation dar. Auch nach dem "letzten" Bericht der Handchirurgie (vgl. VB M49) werde bis Ende Februar (2020) eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Somit habe auch fünf Monate nach dem Eingriff noch eine Verschlechterung von 10 % gegenüber dem Vorzustand bestanden. Die heute noch geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der rein objektivierbaren Befunde nicht erklärbar. Es werde eine – für die Tätigkeit des Beschwerdeführers "völlig unerheblich[e]" – Daumenabduktion links von 92° "berichtet".