3.2. Im Urteil VBE.2018.655 vom 23. Juli 2019 – das vom Bundesgericht mit Urteil 8C_608/2019 vom 14. Januar 2020 bestätigt wurde – ging das Versicherungsgericht davon aus, Dr. med. E. habe sich mit den Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen Prof. Dr. med. F. und Dr. med. G. eingehend auseinandergesetzt und diese schlüssig widerlegt. Insbesondere erachtete es das Versicherungsgericht als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Informatiker wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, da eine Tastatur auch problemlos mit dem rechten (im vorliegenden Fall gesunden) Daumen bedient werden könne. Dies decke sich denn auch mit der tatsächlichen Situation.