3. 3.1. 3.1.1. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E., Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Beurteilung vom 20. November 2017 hinsichtlich der gleichentags erfolgten Untersuchung zusammengefasst aus, beim Beschwerdeführer bestehe "zurzeit" noch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Informatiker. Ab dem "Untersuchungstag könne für diese Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit und ab dem 1. Januar 2018 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die demonstrierten Beschwerden seien nicht in vollem Umfang nachvollziehbar. Ein Endzustand sei 3 Jahre nach dem Eingriff zu erwarten.