Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils 8C_552/2021 vom 9. Dezember 2021 (vgl. insbesondere dortige E. 3.4 f.) ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] A141) zu Recht per 30. September 2019 vorgenommen hat. Nicht mehr zu prüfen ist hingegen die Höhe der Integritätsentschädigung (a.a.O., E. 4).