3. Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil VBE.2021.71 vom 14. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat, wobei sich das Nichteintreten auf die über den 31. Dezember 2017 hinaus beantragte Ausrichtung von Taggeldern bzw. Übernahme von Heilbehandlungskosten bezog (E. 3 des erwähnten Urteils). Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_552/2021 vom 9. Dezember 2021 insofern teilweise gut, als es das versicherungsgerichtliche Urteil, soweit damit auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde, aufhob und die Sache diesbezüglich an das Versicherungsgericht zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.