Ferner verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 ab. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 22.12.2020 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen und allfällige vertraglichen Leistungen zuzusprechen; 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung, gestützt auf einen IE-Grad von mindestens 5%, auszurichten; -3-