1.2. Mit Schreiben vom 14. August 2019 stellte die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, Prof. Dr. med. F., Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie für Handchirurgie, ein Gesuch um Kostengutsprache für einen erneuten operativen Eingriff am Daumen links, welcher in der Folge am 1. Oktober 2019 durchgeführt wurde. Am 21. Januar 2020 verfügte die Beschwerdegegnerin, die "Heilungskosten aus der obligatorischen Unfallversicherung" würden "per 30.09.2019 eingestellt"; auf eine "Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen" werde verzichtet. Ferner verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung.