Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2018 hiess die Beschwerdegegnerin die dagegen erhobene Einsprache teilweise gut in dem Sinne, dass der "Anspruch auf eine allfällige Integritätsentschädigung nach Erreichen des Endzustandes noch zu prüfen" sei. In den übrigen Punkten wies sie die Einsprache ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.655 vom 23. Juli 2019 bzw. das Bundesgericht mit Urteil 8C_608/2019 vom 14. Januar 2020 ab.