Die Beschwerdegegnerin richtete daraufhin vorübergehende Leistungen aus (für Heilbehandlung/Taggeld). Mit Verfügung vom 30. November 2017 stellte sie die Taggeldleistungen per 1. Januar 2018 ein, anerkannte "bis auf Weiteres" den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für rezeptierte Schmerzmittel und die dafür notwendigen ärztlichen Kontrollen und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2018 hiess die Beschwerdegegnerin die dagegen erhobene Einsprache teilweise gut in dem Sinne, dass der "Anspruch auf eine allfällige Integritätsentschädigung nach Erreichen des Endzustandes noch zu prüfen" sei.