5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 1.2. Der Einspracheentscheid vom 25. November 2021 wird dahingehend abgeändert, dass der versicherte Verdienst für den Monat Oktober 2019 auf Fr. 5'118.00 festgesetzt wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.