Der Grundlohn von Fr. 24.50 pro Stunde ist somit um Fr. 0.56 (2.27 % von Fr. 24.50) zu erhöhen. Da die vertraglich vereinbarte Ferienentschädigung von 10.65 % (vgl. VB 141) nicht monatlich ausbezahlt wurde, sondern bei Bezug von Ferientagen eine Teilauszahlung des Ferienguthabens erfolgte (vgl. entsprechende Einträge unter dem Titel "Bemerkungen" in den Lohnabrechnungen der Monate Juli und August 2018 in VB 70 f.), ist diese zu Recht nicht (zusätzlich) berücksichtigt worden.