4.4.3. Aus der Berechnungstabelle geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin neben dem vertraglich vereinbarten Grundlohn von Fr. 24.50 pro Stunde (vgl. Angaben der Arbeitgeberin in VB 141) nur den Anteil am 13. Monatslohn berücksichtigt hat (vgl. Kolonne "Stundenansatz" der Berechnungstabelle der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2021 in VB 44). Rechtsprechungsgemäss zählt aber auch die vorliegend unberücksichtigt gebliebene Feiertagsentschädigung von 2.27 % (VB 141) zum versicherten Verdienst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2015 vom 14. September 2015 E. 6.2.2 mit Hinweis). Der Grundlohn von Fr. 24.50 pro Stunde ist somit um Fr. 0.56 (2.27 % von Fr. 24.50) zu erhöhen.