Wie sich aus ihrer Berechnungstabelle ergibt (vgl. E. 4.3. hiervor), ist die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des versicherten Verdiensts denn auch entsprechend vorgegangen. Anders als die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 4. November 2021 suggerieren (vgl. VB 34) und ohne die Beschwerdeführerin auf die vorgenommene Kürzung hinzuweisen, hat sie nämlich den versicherten Verdienst ausgehend vom maximalen Lohn für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 von Fr. 60'035.20 festgelegt (Fr. 60'035.20  12 = Fr. 5'003.00). Zwar ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass der versicherte Verdienst gestützt auf das vertraglich vereinbarte Gehalt ermittelt wurde.