Andererseits lässt sich das Einkommen, welches die Beschwerdegegnerin während der Bezugszeiten von Krankentaggeldern normalerweise erzielt hätte (vgl. Art. 39 AVIV; vgl. zudem E. 3.3. hiervor), gestützt auf das im Arbeitsvertrag festgelegte Pensum und den vereinbarten -7-