Arb.zeit in Std." und "Betriebl. wöchent. Arb.zeit in Std."). Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass das vertraglich vereinbarte Gehalt im Gesundheitsfall nicht tatsächlich erzielt worden wäre. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht angezeigt, das massgebliche Einkommen (auch) gestützt auf die von der Arbeitgeberin ausbezahlten Löhne und Krankentaggelder zu ermitteln. Einerseits sind Vergütungen von allenfalls geleisteten Überstunden oder nicht bezogenen Ferien vorliegend nicht zu berücksichtigen. Andererseits lässt sich das Einkommen, welches die Beschwerdegegnerin während der Bezugszeiten von Krankentaggeldern normalerweise erzielt hätte (vgl. Art.