Soweit ersichtlich, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei 100%iger Arbeitsfähigkeit das vertraglich vereinbarte Pensum geleistet und den entsprechenden Lohn jeweils erzielt hätte. Jedenfalls ermittelte sie ‒ wie bereits erwähnt (E. 4.3.) – (auch) den bei normaler Arbeitszeit zu erwartenden Verdienst (vgl. Berechnungstabelle der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2021, Kolonne "Max. Verd.", Zeilen "Summe/Durchschn" in VB 44) und stellte dabei auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin (VB 140 f.) ab (vgl. Berechnungstabelle der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2021, Kolonnen "Stundenansatz", "Vertragl. wöchent. Arb.zeit in Std." und "Betriebl.