4.4.2. Gemäss Angaben der damaligen Arbeitgeberin war die Beschwerdeführerin, bevor sie ihre Festanstellung aus gesundheitlichen Gründen per 30. Juni 2019 kündigte (VB 166), als Serviceangestellte in einem 100 % Pensum tätig (VB 140). Ferner steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während des vorliegend massgebenden Bemessungszeitraums (auch) Krankentaggelder bezogen hat (vgl. Leistungsabrechnungen der D. in VB 55 ff.). Soweit ersichtlich, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei 100%iger Arbeitsfähigkeit das vertraglich vereinbarte Pensum geleistet und den entsprechenden Lohn jeweils erzielt hätte.