Zur Bestimmung des versicherten Verdienstes ist in der Regel der arbeitsvertraglich festgelegte Lohn massgebend, soweit dieser auch tatsächlich realisiert worden ist. Für Zeiten, in denen krankheitsbedingte Lohnausfälle bestanden haben, ist der massgebliche Verdienst der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 39 AVIV zu bestimmen (E. 3.3. hiervor; vgl. zum Ganzen Rz. C2 der AVIG Praxis Arbeitslosenentschädigung [ALE]).