4.4. 4.4.1. Zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 3.1.) gehören nebst dem Grundlohn (Monats-, Stunden- oder Akkordlohn) u.a. auch der 13. Monatslohn und die Gratifikation sowie Bonuszahlungen. Einkünfte, welche mit über ein normales Arbeitnehmerpensum hinausgehenden Beschäftigungen erzielt werden, sind für den versicherten Verdienst unbeachtlich (vgl. dazu BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198 und 129 V 105 E. 3.3 S. 108 f.), weshalb eine Kürzung im entsprechenden Ausmass vorzunehmen ist. Zur Bestimmung des versicherten Verdienstes ist in der Regel der arbeitsvertraglich festgelegte Lohn massgebend, soweit dieser auch tatsächlich realisiert worden ist.