Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass eine allfällig doppelte Berücksichtigung des im Dezember 2018 ausbezahlten Anteils am 13. Monatsgehalt nicht dazu führte, dass ein versicherter Verdienst von mehr als Fr. 5'000.00 pro Monat resultierte, da die Beschwerdegegnerin das gestützt auf die Lohnausweise Juli 2018 bis Juni 2019 errechnete Einkommen um den Betrag gekürzt hat, um den es den für den jeweiligen Bemessungszeitraum ermittelten maximalen Verdienst überstieg. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe des versicherten Verdienstes korrekt berechnet hat. -6-