Aus der am 20. April 2021 erstellten "Berechnungstabelle versicherter Verdienst" (VB 43 ff.) geht indessen hervor, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst nicht gestützt auf die konkret ausgewiesenen Einkünfte festgelegt hat. In der erwähnten Tabelle bezifferte sie nämlich die entsprechende Lohnsumme für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 mit Fr. 34'280.75 und für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 mit Fr. 68'155.45 (vgl. Berechnungstabelle der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2021, Kolonne "Total Eink.", Zeilen "Summe/Durchschn" in VB 44).