4.3. Die Darlegungen der Beschwerdegegnerin legen nahe, dass zur Ermittlung des massgeblichen Verdienstes auf die bei der früheren Arbeitgeberin eingeholten Lohnausweise für die Zeit vom Juli 2018 bis Juni 2019 (VB 60 ff.) abgestellt worden war. Aus der am 20. April 2021 erstellten "Berechnungstabelle versicherter Verdienst" (VB 43 ff.) geht indessen hervor, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst nicht gestützt auf die konkret ausgewiesenen Einkünfte festgelegt hat.