Im erwähnten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2021 wurde festgehalten, dass zur Berechnung des versicherten Verdienstes der Stundenlohn, die Feiertags- und Ferienentschädigung, der 13. Monatslohn sowie die Krankentaggelder zu addieren seien, wobei letztere jeweils auf 100 % hochgerechnet worden seien (vgl. VB 34).