4.2. Hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen des versicherten Verdienstes führte die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 25. November 2021 aus, der Beschwerdeführerin sei "ausführlich erklärt" worden, wie der versicherte Verdienst berechnet werde. Dies sei "mit Brief vom 04.11.2021 schriftlich noch einmal kurz bestätigt [worden]". Aufgrund des dargelegten Sachverhalts sei der versicherte Verdienst auf Fr. 5'003.00 festgelegt worden (VB 20 f.). -5-