4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe bei der Berechnung des versicherten Verdienstes die Auszahlung des 13. Monatslohns von Fr. 437.30 im Monat Dezember 2018 "zweimal dazugerechnet". Diese nicht korrekte Berechnung führe dazu, dass "nochmals Feiertagsentschädigung 2.27%, Ferienentschädigung 10.65% und der 13. Monatslohn von 8.33%" dazu gerechnet worden seien. Dieser Fehler wirke sich "unverhältnismässig auf die einmonatige Arbeitslosigkeit aus, da es den durchschnittlichen versicherten Verdienst „nur deshalb“ auf über CHF 5'000.00 heb[e]" und deshalb die "Wartetage" von fünf auf zehn Tage stiegen (Beschwerde S. 2).