Gestützt auf welche rechnerische Grundlage der umstrittene Betrag berechnet wurde, legte die Beschwerdegegnerin indessen nicht dar, womit sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 52 Abs. 2 ATSG nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Da das Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, würde eine solche doch einzig zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die ‒ auch bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung – mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu