2. Vorab ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. November 2021 keine Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Einspracheschrift (VB 23, VB 35) entnommen werden kann. Vielmehr wurde darin nach fast wörtlicher Wiedergabe der am 12. November 2021 erlassenen Verfügung (VB 30 ff.) die Höhe des auf Fr. 5'003.00 pro Monat festgesetzten versicherten Verdienstes im Wesentlichen mit der "Begründung" bestätigt, dessen Berechnung sei überprüft und für korrekt befunden worden (VB 20 f.). Gestützt auf welche rechnerische Grundlage der umstrittene Betrag berechnet wurde, legte die Beschwerdegegnerin indessen nicht dar, womit sie ihrer Begründungspflicht nach Art.