2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Neuberechnung des versicherten Verdienstes "im Sinne der Beschwerdebegründung" bzw. ‒ sinngemäss – die Festsetzung des für die Berechnung des Taggelds für den Monat Oktober 2019 massgebenden versicherten Verdienstes auf einen unter Fr. 5'000.00 liegenden Betrag. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: