Nachdem der erste Kontrolltag auf den 1. Oktober 2019 festgelegt worden war, hielt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 fest, die Beschwerdeführerin sei ab 1. Oktober 2019 im Rahmen von 100 % vermittlungsfähig; die seit 1. Juli 2019 ausgewiesene 50%ige Arbeitsunfähigkeit habe keinen dauerhaften Charakter. Am 12. November 2019 erfolgte die Abmeldung der Beschwerdeführerin von der Stellenvermittlung. In der Folge wurden dieser für den Monat Oktober 2019 auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 3'289.00 Taggelder ausgerichtet. Nachdem der versicherte Verdienst mehrmals neu berechnet worden war, befand die Beschwerdegegnerin mit Verfügung