1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin meldete sich ‒ nachdem sie ihr letztes Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2019 gekündigt hatte – am 2. Juli 2019 zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem nämlichen Datum. Auf dem entsprechenden Formular gab sie an, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Ferner sei sie seit 1. Juli 2019 in einem Pensum von 50 % als Hauswartin angestellt. Nachdem der erste Kontrolltag auf den 1. Oktober 2019 festgelegt worden war, hielt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 fest, die Beschwerdeführerin sei ab 1. Oktober 2019 im Rahmen von 100 % vermittlungsfähig;