Rechtsprechungsgemäss sind hierzu ausschliesslich im Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte zu bestimmen (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.3 und 5.1.4. S. 204 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 9.3.2). Der Vertreter des Beschwerdeführers ist weder im Anwaltsregister des Kantons Zürich, wo er sein Büro hat, eingetragen noch über die Anwaltssuche des Schweizerischen Anwaltsverbands auffindbar. Auch ausweislich der Akten verfügt der Vertreter über kein Anwaltspatent, womit er nicht als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingesetzt werden kann. Das Versicherungsgericht beschliesst: