7.4. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der "unentgeltliche[n] Prozessführung" (vgl. Beschwerde, S. 9). Sofern und soweit sich dieser Antrag auf die Verfahrenskosten bezieht, ist darauf angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. E. 7.2.) mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Soweit der Antrag die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und die Bestellung des Vertreters des Beschwerdeführers zu dessen unentgeltlichem Rechtsvertreter zum Ziel hat, ist er abzuweisen. Rechtsprechungsgemäss sind hierzu ausschliesslich im Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte zu bestimmen (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.3 und 5.1.4. S. 204 ff.;