6.5. Zusammenfassend ist somit gestützt auf die beweiskräftige Aktenbeurteilung von Dr. med. L. festzuhalten, dass die rechtsseitige Meniskusschädigung des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen und folglich nicht als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren ist. Damit ist die Beschwerdegegnerin (auch) gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG nicht leistungspflichtig für die ihr am 15. Mai 2018 mit "UVG-Schadenmeldung UVG" (VB 527 ff.) gemeldeten rechtsseitigen Kniebeschwerden. - 12 - 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.