Hinzuweisen ist im Weiteren darauf, dass – soweit Dr. med. D. seine Einschätzung damit begründete, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 14. April 2018 am rechten Knie keine Beschwerden gehabt habe (vgl. VB 291) – er sich einer beweisrechtlich unzulässigen "post hoc, ergo propter hoc"-Argu- mentation bediente. Eine gesundheitliche Schädigung gilt nicht bereits dann als durch ein Ereignis verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330 und 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Damit ergeben sich aus der Einschätzung von Dr. med. D. keine Aspekte, welche die Schlussfolgerung von Dr. med.