L. fest, dass eine sorgfältige Anamneseerhebung durch den behandelnden Arzt (Disposition, Exposition, Vorschaden, Schadenmechanismus) fehle, womit dessen Argumentation nicht gefolgt werden könne (VB 126). Diese Begründung von Dr. med. L. ist nachvollziehbar. Hinzuweisen ist im Weiteren darauf, dass – soweit Dr. med. D. seine Einschätzung damit begründete, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 14. April 2018 am rechten Knie keine Beschwerden gehabt habe (vgl. VB 291) – er sich einer beweisrechtlich unzulässigen "post hoc, ergo propter hoc"-Argu- mentation bediente.