6.4.4. Dr. med. L. nahm des Weiteren auch Stellung zu verschiedenen in den Akten liegenden medizinischen Berichten und legte dar, dass die – unbegründete – Einschätzung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin Dr. med. C., Facharzt für Chirurgie, vom 12. Juni 2018, wonach eine traumatische Entstehung der Meniskusschädigung mit einer über 50%igen Wahrscheinlichkeit gegeben sei (vgl. VB 515; Beschwerde, S. 8), aus bereits dargelegten Gründen an seiner eigenen Beurteilung nichts zu ändern vermöge (VB 126).