Unter Würdigung der Angaben zum auslösenden Ereignis und der medizinischen Aktenlage sowie unter Bezugnahme auf entsprechende versiche- - 11 - rungsmedizinische Literatur kam Dr. med. L. mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass die Meniskusschädigung des Beschwerdeführers am rechten Knie überwiegend wahrscheinlich zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei (VB 126).