Meniskusschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen sei, und zwar dahingehend, dass die Schädigung nach Prüfung sämtlicher Kriterien zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei (VB 126). Damit stellte die Beschwerdegegnerin Dr. med. L. alle relevanten Fragen, um den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. Die Fragen wurden von Dr. med. L. dann auch umfassend und nachvollziehbar beantwortet. Bei dieser Ausgangslage kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdegegnerin oder der Gutachter von einer falschen Fragestellung ausgegangen seien.