"[S]treng semantisch betrachtet" sei demnach keine Listenverletzung nachgewiesen. Sehe man von diesem "unangenehmen semantischen Widerspruch ab, müsste man unter dem Begriff «Meniskusriss» gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG eine Listenverletzung bejahen, nach dem Motto: Es ist ein Riss, aber es ist kein Riss" (VB 125 f.). Damit brachte er zum Ausdruck, dass die festgestellte Schädigung des Meniskus zwar aus medizinischer Sicht nicht als Riss zu qualifizieren, aber unter den Begriff "Meniskusriss" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG zu subsumieren sei. Dementsprechend beantwortete er denn auch die nachfolgende Frage, ob die - 10 -