6.4.2. Im Rahmen ihres Katalogs von Fragen an Dr. med. L. stellte die Beschwerdegegnerin auch diejenige, ob von einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG auszugehen sei (vgl. VB 154). Dr. med. L. beantwortete die Frage dahingehend, dass streng genommen eine chronische Meniskusschädigung nach ICD-10 M23.21, wie sie vorliegend bestehe (vgl. VB 124), von einem Meniskusriss nach ICD-10 S83.2 abgegrenzt werden müsse. "[S]treng semantisch betrachtet" sei demnach keine Listenverletzung nachgewiesen.