Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2020 vom 4. September 2020 E. 4.1). Selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Abhängigkeit einer medizinischen Abklärungsstelle vom Versicherungsträger kann ein Ausstandsgrund nicht allein deswegen angenommen werden, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227 mit Hinweis -9- auf SVR 2010 IV Nr. 66 S. 199, 9C_304/2010 E. 2.2). Der Beschwerdeführer bringt jedoch nichts vor, was auf eine persönliche Befangenheit des Gutachters Dr. med. L. hinweisen würde, und solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb sich die Begutachtung durch diesen als rechtmässig erweist.