6.3.2. Rechtsprechungsgemäss führen der regelmässige Beizug eines Gutachters oder eines Begutachtungsinstituts durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich alleine nicht zum Vorliegen eines Ausstandsgrundes gegen den betreffenden Sachverständigen (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2020 vom 4. September 2020 E. 4.1).