In diesen Fällen kann rechtsprechungsgemäss sehr wohl in einem (ausschliesslich) auf den Akten basierenden Gutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweis). Damit ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Aktenbeurteilung in Auftrag gab und eine persönliche Untersuchung und damit eine Befragung ("Interview") des Beschwerdeführers für nicht erforderlich befand.